Gebühren in Niedersachsen
Die Ermittlung der Gebühren für die im Zusammenhang mit der bautechnischen Prüfung und Überwachung von bauaufsichtlich genehmigungspflichtigen Bauvorhaben durch die Prüfingenieure und
Prüfingenieurinnen für Baustatik erbrachten Leistungen erfolgt nach Abschnitt 10 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung (BauGO)
vom 13.01.1998 in der aktuellen Fassung vom 21.03.2022. Die Höhe der Prüfgebühr richtet sich nach der Rohbausumme des Gebäudes, der Bauwerksklasse, der Gebührentafel in Anlage 4 zur BauGO und den
erbrachten Teilleistungen.
Die Rohbausumme wird ermittelt aus dem vom Entwurfsverfasser im Rahmen der Genehmigungsplanung zu berechnenden Bruttorauminhalt, vervielfältigt mit dem für die jeweilige Gebäudeart festgelegten
durchschnittlichen Rohbauwert je Kubikmeter Bruttorauminhalt. Diese werden jährlich zum 01.10. durch Veröffentlichung der auf das Bezugsjahr 2015 bezogenen Preisindexzahl mit Erlass des
Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit als Oberste Bauaufsichtsbehörde festgelegt. Die Veröffentlichung erfolgt im Niedersächsischen Ministerialblatt. Die ab dem
01.10.2023 geltende Preisindexzahl lautet 1,478. Die tatsächlichen Rohbaukosten sind für die Gebührenberechnung nicht relevant. Die Rohbausumme wird von der
beauftragenden unteren Bauaufsichtsbehörde ermittelt und dem Prüfingenieur im Prüfauftrag mitgeteilt. Die Rohbausumme ist auf volle 500 € aufzurunden.
Mit der Bauwerksklasse wird die Schwierigkeit des Tragwerks des Bauvorhabens berücksichtigt. In die Bauwerksklasse 1 werden sehr einfache, in die Bauwerksklasse 5 sehr schwierige Tragwerke
eingeordnet. Übliche Wohngebäude ohne schwierige Abfange- und Deckenkonstruktionen sowie normale Hallentragwerke sind der Bauwerksklasse 3 (Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad)
zugeordnet. Die Zuordnung der Tragwerke zu den einzelnen Bauwerksklassen erfolgt entsprechend dem in der Anlage 3 zur Baugebührenordnung angegebenen Kriterienkatalog. Maßgebend für die Einordnung ist
die Zuordnung der überwiegenden Tragwerke zu einer Bauwerksklasse. Die Bauwerksklasse wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde ggf. in Absprache mit dem Prüfingenieur festgelegt und ihm ebenfalls im
Prüfauftrag mitgeteilt.
Den Umfang der zu erbringenden Teilleistungen legt die untere Bauaufsichtsbehörde, ggf. in Abstimmung mit bzw. auf Empfehlung des Prüfingenieurs fest. Wichtige Teilleistungen sind die Prüfung des
Standsicherheitsnachweises (bei Neubauten Tarifstelle 10.1, bei Umbauten und Aufstockungen Tarifstelle 10.5), die Prüfung der Nachweise der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile (Tarifstelle
10.6), die Prüfung der Ausführungszeichnungen (Tarifstellen 10.9 und 10.10) sowie die Prüfung von Nachträgen zu den bautechnischen Nachweisen und den Zeichnungen infolge planerischer Änderungen und
Fehlern (Tarifstelle 10.12).
Sofern der Rohbauwert schwer bestimmbar ist oder in einem groben Missverhältnis zum Prüfaufwand steht (Tarifstelle 10.13 in Verbindung mit den Ausführungsbestimmungen zur Baugebührenordnung
(AB-BauGO)) erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand. Ebenfalls nach Zeitaufwand wird die Überwachung der Baumaßnahme in statisch-konstruktiver Hinsicht (Tarifstelle 5.1 oder die Abnahme bestimmter
Bauteile oder Bauarbeiten sowie die zugehörigen Wege- und Wartezeiten vergütet. Bei Abrechnung nach Zeitaufwand beträgt der in der BauGO in Verbindung mit der KOVerm festgelegte Stundensatz 127,00 €
netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, brutto 151,13 €. Fahrtkosten bei einer Entfernung zur Baustelle oder zur Fertigungsstätte der zu überwachenden Bauteile (z.B. Stahlbauwerkstatt oder
Fertigteilwerk) von mehr als 15 km vom Dienstsitz des Prüfingenieurs werden nach Bundesreisekostenrecht mit brutto 0,38 €/km zusätzlich abgerechnet.
In der nach den Regelungen der BauGO zu ermittelnden Prüfgebühr und dem o.g. Stundensatz ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Da es sich um eine Prüfleistung im Auftrag der
Bauaufsichtsbehörde handelt, ist gemäß den Richtlinien der Steuerbehörden ein Vorsteuerabzug durch den Bauherrn, auch sofern dieser vorsteuerabzugsberechtigt ist, nicht zulässig. Die Mehrwertsteuer
wird daher vom Prüfingenieur in seiner Rechnung auch nicht gesondert ausgewiesen.
Rechnungsempfänger des Prüfingenieurs als „Beliehener Unternehmer“ ist in der Regel die untere Bauaufsichtsbehörde, die ihrerseits im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens in einem Gebührenbescheid
die Prüfgebühren dem Bauherrn in Rechnung stellt. Die untere Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, vom Bauherrn eine Vorauszahlung der zu erwartenden Baugenehmigungsgebühren einschließlich der
Prüfgebühren zu verlangen, bevor sie den Prüfauftrag erteilt.
Zur Erläuterung der Gebührenermittlung nach der BauGO haben wir Ihnen einige Beispiele für verschiedene Bauvorhaben aufbereitet. Hinweis: Die Bezüge zur BauGO und die
Rohbauwerte basieren noch nicht auf dem aktuellen Stand 2024 der BauGO und der aktuellen Preisindexzahl.